Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Arbeitgeber benötigen daher vor Ausspruch der Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Inklusions- und Integrationsamtes. Der Schutz gewinnt vor allem dann an Bedeutung, wenn der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der anerkannten (Schwer-)Behinderung steht.

Vor Ausspruch der Kündigung muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Inklusions- und Integrationsamt stellen. Das damit eröffnete Kündigungsschutzverfahren hat zum Ziel, zunächst alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Insbesondere wird versucht, mit den Mitteln der begleitenden Hilfe (Beratung, Förderung, Zuschüsse) die Ursache für die beabsichtigte Kündigung zu beseitigen.

Vom besonderen Kündigungsschutz gibt es gesetzliche Ausnahmen. So besteht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses noch kein Sonderkündigungsschutz.

Weiterführende Hinweise finden Sie in unserem Merkblatt zum Kündigungsschutz:

Wenden Sie sich bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz frühzeitig an uns.

Gemeinsam mit Arbeitgeber, betroffener Person, Betriebs‑ oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung suchen wir nach tragfähigen Lösungen.

Bei Bedarf beziehen wir den Technischen Beratungsdienst oder den Inklusions- und Integrationsfachdienst ein und prüfen Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zur Arbeitsplatzsicherung.