Modellprojekte zur ‚Erweiterten Unterstützung‘ der Betreuungsbehörden
Neue Wege im gerichtlichen Betreuungsverfahren
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Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind zum 1. Januar 2023 umfassende Änderungen im Betreuungsrecht in Kraft getreten. Im Zuge dieser Reform wurde das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) neu geschaffen.
Ziel des Bundesgesetzgebers war es, die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken und den Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren konsequenter umzusetzen. Der Erforderlichkeitsgrundsatz besagt, dass eine rechtliche Betreuung nur eingerichtet werden darf, soweit sie erforderlich ist und nicht durch andere Unterstützungsformen vermieden werden kann.
Ein zentrales Instrument zur Umsetzung dieser Ziele ist die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 BtOG. Sie ist an der Schnittstelle zum sozialen Hilfesystem angesiedelt und soll bestehende sozialrechtliche Unterstützungsangebote systematisch einbeziehen, um rechtliche Betreuungen möglichst zu vermeiden.
Die Betreuungsbehörden sind im gerichtlichen Betreuungsverfahren grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 BtOG in Betracht kommt und diese bei Vorliegen der Voraussetzungen durchzuführen. § 11 Absatz 5 BtOG ermöglicht den Ländern jedoch, die Anwendung der Erweiterten Unterstützung zunächst im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsbehörden zu beschränken. Baden-Württemberg hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht.
Die Landkreise Ludwigsburg, Ostalbkreis, Lörrach und Emmendingen sowie die Stadt Freiburg wurden vom Land als Modellbehörden bestimmt. Die Modellphase ist auf fünf Jahre angelegt und läuft damit bis Ende 2027; eine Verlängerung ist möglich.
Lesen Sie den ganzen Artikel in KVJS Aktuell 2/2026.