Ausnahmen nur mit Zulässigkeitserklärung möglich
Mütter und Väter in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Elternzeit zulässig sein. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit verlangt worden ist, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz besteht für die gesamte Dauer der Elternzeit.
Elternzeit kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Elternteils nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung zulässig sein.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber zulässige Teilzeitarbeit leisten,
- Beschäftigte, die ihre bisherige Teilzeitarbeit unverändert fortführen, weil sie keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber elterngeldberechtigt sind.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Elternzeit zulässig sein. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Seit dem 1. April 2011 ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) für den Kündigungsschutz nach dem BEEG zuständig.
Arbeitgeber in Baden-Württemberg, die einem Elternteil während der Elternzeit kündigen möchten, müssen beim KVJS beantragen, die beabsichtigte Kündigung für zulässig erklären zu lassen.
Mögliche Ausnahmegründe für eine Kündigung
Ausnahmen, die eine Kündigung zulassen können, sind insbesondere:
- Betriebsschließung oder Teilschließung,
- eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, zum Beispiel eine tätliche Bedrohung.