Finanzielle Grundlage für mehr Inklusion

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil ihrer Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.

Kommen Betriebe dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, wird die sogenannte Ausgleichsabgabe fällig. Diese Regelung greift grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen.

Ab einer Betriebsgröße von 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt ist eine Fünf-Prozent-Quote gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass durchschnittlich fünf Prozent der Belegschaft aus schwerbehinderten Mitarbeitern bestehen müssen (sogenannte Pflichtarbeitsplätze).

Sollte diese Quote nicht erreicht werden, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe dieser Zahlung ist je nach Erfüllungsquote gestaffelt – je näher ein Unternehmen der Zielquote kommt, desto geringer fällt der Betrag aus.